SSAR / SGAR

Schweizerische Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation

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Auszug aus den Statuten der SGAR

Die Gesellschaft bezweckt, die anästhesiologisch tätigen Aerzte der Schweiz zur gemeinsamen Arbeit am Ausbau und Fortschritt der Anästhesiologie zu vereinen (Art.3).
 
Die Gesellschaft besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • ausserordentlichen Mitgliedern
  • Passivmitgliedern
  • Mitgliedern in Weiterbildung
  • zugewandten Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern (Art. 4)

Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden, der den eidgenössischen oder einen anerkannten Facharzttitel Anästhesiologie führt. Nur ordentliche Mitglieder sind stimm- und antragsberechtigt und in die Organe der SGAR wählbar (Art. 4.1).
 
Ausserordentliche Mitglieder können diejenigen Aerzte werden, welche Anästhesiologie praktizieren, aber die obigen Bestimmungen nicht erfüllen (Art. 4.2).
 
Passivmitglieder können Aerzte werden, die altershalber oder aus anderen Gründen aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden sind (Art. 4.3).
 
Mitglieder in Weiterbildung können Aerzte werden, die sich in Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesiologie befinden. Die Mitgliedschaft erlischt nach vollendeter oder abgebrochener Weiterbildung (Art. 4.4).
 
Zugewandte Mitglieder können Akademiker werden, die sich für die Belange der Anästhesiologie interessieren (Art. 4.5).
 
Zur Aufnahme in die Mitgliederkategorie 4.1 - 4.5 sowie zum Wechsel der Mitgliederkategorie muss der Kandidat ein Antragsformuler ausfüllen, das von zwei ordentlichen Mitgliedern der SGAR als Paten unterzeichnet ist. Dieses ist unter Beilage eines Curriculum vitae mit vollständigem beruflichem Werdegang bis spätestens drei Monate vor der ordentlichen Generalversammlung an das SGAR-Sekretariat zu richten. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung). Die Namen der Kandidaten und ihrer Paten müssen in der Tagesordnung der Generalversammlung aufgeführt werden (Art. 5).
 
Von allen Mitgliedern der SGAR wird zur Deckung der Verbindlichkeiten der SGAR ein Jahresbeitrag erhoben. Die Generalversammlung setzt die Höhe des Beitrages jedes Jahr auf Antrag des Vorstandes neu fest (8.1).

Mitgliederbeiträge

  • Ordentliche Mitglieder: Fr. 400.--
  • Ausserordentliche Mitglieder: Fr. 300.--
  • Mitglieder in Weiterbildung: Fr. 50.-
  • Passivmitglieder: Fr. 0.-
  • Ehrenmitglieder: Fr. 0.-
  • Zugewandte Mitglieder: Fr. 250.--

Reduktion der Mitgliederbeiträge

Grundsatz
 
Mitgliederbeiträge können in begründeten Fällen für Mitglieder, deren jährliches Berufseinkommen das Hundertfache des geschuldeten jährlichen SGAR/SSAR-Mitgliederbeitrages nicht erreicht, reduziert oder erlassen werden. Der Antrag ist jährlich zu stellen.
 
Berechnungsgrundlage
 
Als Berechnungsgrundlage für das Berufseinkommen wird für angestellte Aerztinnen und Aerzte der Nettolohn gemäss Steuererklärung und für selbständig tätige Aerztinnen und Aerzte der Praxisreingewinn verwendet. Die Angaben beruhen auf einer schriftlichen Selbstdeklaration der Mitglieder. Die Gesuche werden vom SGAR/SSAR-Vorstand bearbeitet. Die SGAR/SSAR kann eine Bescheinigung durch den entsprechenden Treuhänder oder die Steuerbehörde verlangen.
 
Reduzierter Mitgliederbeitrag
 
Für berufstätige Mitglieder, deren Berufseinkommen weniger als das Hundertfache des SGAR/SSAR-Mitgliederbeitrages beträgt, wird dieser um die Hälfte reduziert.
 
Beispiel: Selbständig tätige Mitglieder bezahlen die Hälfte von SFr. 400.--, wenn ihr Jahreseinkommen weniger als SFr. 40'000.-- beträgt.
 
Erlassener Mitgliederbeitrag
 
Der Beitrag wird vollständig erlassen, wenn aus der beruflichen Tätigkeit kein direktes Einkommen respektive kein Praxis-Umsatz erzeilt wird (unentgeltlicher, humanitärer oder sozialer Einsatz) sowie bei Sozialfällen (schwere Invalidität und ähnliches).
 

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