SSAR / SGAR

Schweizerische Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation

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Facharzt FMH für Anästhesiologie - Weiterbildungsprogramm

Altes Weiterbildungsprogramm, gültig bis 31.12.00
 
* Zugunsten einer übersichtlichen Darstellung wurde eine Formulierung in der männlichen Person gewählt; es gelten alle Bestimmungen auch für Frauen.
Mit der nachstehenden Publikation setzt der Zentralvorstand der Verbindung der Schweizer Ärzte das revidierte Weiterbildungsprogramm für den Erwerb des Facharzttitels FMH für Anästhesiologie am 1. Januar 1996 in Kraft.

1. Allgemeines

Mit der Weiterbildung zum Erwerb des Facharzttitels FMH für Anästhesiologie soll der Kandidat* Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die ihn befähigen, auf dem gesamten Gebiet der Anästhesiologie in eigener Verantwortung tätig zu sein.
 
Dabei wird Anästhesiologie definiert als Spezialfach der Medizin, das sich vor allem mit folgenden Aufgaben befasst:
 
 
1.1.
Ziel der Weiterbildung
 
1.1.1
Herbeiführen eines Zustandes der Schmerzlosigkeit zur Durchführung operativer, therapeutischer und diagnostischer Eingriffe. Überwachung dieser Patienten und Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Homöostase während der prä-, intra-und postoperativen Periode.
 
1.1.2
Präoperative Beurteilung des Patienten, seiner Anästhesiefähigkeit, Festlegung und Durchführung des bestgeeigneten Anästhesieverfahrens.
 
1.1.3
Organisation und Durchführung der Reanimation im Spitalbereich und Rettungswesen.
 
1.1.4
Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen beim kritisch kranken und verletzten Patienten, auch im Rahmen der Intensivmedizin.
 
1.1.5
Behandlung sog. Schmerzsyndrome.
 
1.1.6
 
Wissenschaftliche Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Anästhesiologie.

2. Dauer, Gliederung und weitere Bestimmungen

2.1.
Dauer und Gliederung

Die Dauer der reglementarischen Weiterbildung beträgt 5 Jahre, wovon
 
- 4 Jahre Anästhesiologie (inkl. 3 Monate Intensivmedizin) (fachspezifisch)
 
- 1 Jahr in einer Disziplin nach freier Wahl (ausser Intensivmedizin).

2.1.1
Anästhesiologie

- Mindestens 1 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie muss an Weiterbildungsstätten der Kategorie A absolviert werden, maximal 1 Jahr Anästhesiologie kann an Weiterbildungsstätten der Kategorie C angerechnet werden.
 
- Umfasst die Weiterbildung 4 Jahre Anästhesiologie, muss die Weiterbildungsstätte obligatorisch einmal für mindestens 1 Jahr gewechselt werden.
 
- 1 Jahr Anästhesiologie kann durch 1 Jahr Weiterbildung in Innerer Medizin oder Intensivmedizin ersetzt werden (gilt als fachspezifische Weiterbildung).
 

2.1.2
Intensivmedizin
- Während der reglementarischen Weiterbildung muss eine mindestens 3-monatige hauptamtliche Tätigkeitsperiode in Intensivmedizin, entweder an anerkannten Weiterbildungsstätten oder an Intensivstationen, deren Leiter im Besitz des Untertitels ist, absolviert werden.*
 
- Eine allfällige über die 3-monatige Pflichtperiode hinausgehende Weiterbildung in Intensivmedizin muss an einer hiefür anerkannten Weiterbildungsstätte absolviert werden.

3. Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die nötig sind, um die einleitend erwähnten Ziele zu erreichen. Dazu gehören vor allem:
 
3.1
Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie von Atmung, Kreislauf, Nervensystem, Nieren, Leber und endokrinem System, vor allem soweit sie für die prä-, intra- und postoperative Phase, sowie für die Intensiv- und Notfallmedizin von Bedeutung sind.
 
3.2
Pharmakologie und physiko-chemische Grundlagen der Allgemein- und Lokalanästhetika, Muskelrelaxantien, Analgetika, Sedativa, kreislaufaktiver sowie weiterer, im Fachgebiet zur Anwendung gelangender Medikamente, einschliesslich Interaktionen und Nebenwirkungen.
 
* Während einer 2-jährigen Übergangsperiode ab Inkraftsetzung des Weiterbildungsprogrammes werden für die 3-monatige Pflichtweiterbildung in Intensivmedizin auch Intensivstationen anerkannt, deren Leiter noch nicht im Besitze des FMH-Untertitels Intensivmedizin ist.
 
3.3
Vorbereitung, Durchführung und Nachkontrolle von Anästhesien unter Berücksichtigung aller einschlägigen Verfahren, einschliesslich der Lokal- und Regionalanästhesien, sowie einschlägigen Methoden der Schmerzbehandlung.
 
3.4
Beurteilung der Operabilität und der Auswirkungen von Operation und Anästhesie, insbesondere auch auf vorbestehende Begleiterkrankungen; Erkennung und Behandlung von Störungen des Wasser-, Elektrolyt- und Säure-Basenhaushaltes, sowie von Atem- und Kreislaufstörungen, Diabetes mellitus u.a.m.
 
3.5
Pathophysiologische Grundlagen und Techniken der Wiederbelebung und Schockbehandlung, einschliesslich Probleme des Rettungswesens; Kenntnisse in der Neugeborenen-Reanimation.
 
3.6
Pathophysiologische Grundlagen und Techniken der Intensivmedizin, der Infusionsbehandlung, der enteralen und parenteralen Ernährung, der Überwachung und Wiederherstellung der vitalen Funktionen sowie der apparativen Beatmung auch mit besonderen Techniken.
 
3.7
Freilegen und Freihalten der Atemwege auch unter erschwerten Bedingungen, inkl. Spezialtechniken und Spezialtuben.
 
3.8
Volumensubstitution und Bluttransfusionswesen, einschliesslich fremdblutsparende Techniken.
 
3.9
Kenntnis der in Anästhesie und Intensivmedizin etablierten invasiven und nicht-invasiven Messtechniken einschliesslich der kritischen Indikationsstellung.
 
3.10
Beurteilung von einschlägigen Laboruntersuchungen, Blutgasanalysen, Lungenfunktionsprüfung, EKG, Kreislauf- und Röntgenuntersuchungen.
 
3.11
Einschlägige Probleme der Spitalhygiene.
 
3.12
Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.
 
3.13
Ethische und rechtliche Aspekte.

4. Prüfungsreglement

4.1
Prüfungsziel
 
Das Bestehen der Prüfung ist ein Nachweis dafür, dass der Anwärter die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die zur anästhesiologischen Betreuung von Patienten aller Risiko- und Altersklassen nötig sind, inkl. Notfallmedizin, Intensivbehandlung und Schmerzklinik.
 
4.2
Prüfungsstoff
 
Der Prüfungsstoff entspricht Punkt 3 des Weiterbildungsprogrammes.
 
4.3
Prüfungskommission
 
Die Kommission für die Facharztprüfung wird vom Vorstand der SGAR ernannt.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
- Je 1 Vertreter der Universitäten Basel, Bern, Genève, Lausanne und Zürich
- Je 1 Vertreter einer anerkannten Weiterbildungsstätte Kategorie A, B, C
- 1 Vertreter aus dem SGAR-Vorstand
 
Aufgaben:
- Aufstellen der Prüfungsfragen in deutsch und französisch (Auswahlfragen für den   ersten Teil und klinisch-anästhesiologische Patienten für den zweiten Teil)
- Organisation und Durchführung der Prüfungen
- Ernennung der Experten für den zweiten Prüfungsteil
- Erteilen der Note für den ersten Teil der Prüfung
- Festlegung der Prüfungsgebühr
 
4.4
Prüfungsart
 
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:
- Erster Teil (schriftliche Prüfung der Europäischen Akademie für Anästhesiologie):
  Schriftliche Beantwortung von 120 Auswahlfragen in 4 Stunden.
- Zweiter Teil (mündliche Prüfung):
  Besprechung von 2 klinisch-anästhesiologischen Patienten während je 30 Minuten.
 
Der Kandidat muss pro Patient von je 2 Experten geprüft werden. Ein dritter Experte überwacht den ordnungsgemässen Ablauf der Prüfung. Die Experten sollten die Kandidaten von der Weiterbildung her nicht kennen.
 
4.5
Prüfungsmodalitäten
 
4.5.1
Zeitpunkt der Prüfung
 
Zur ersten Teilprüfung werden Kandidaten zugelassen, die in der Regel mindestens 2 Jahre ihrer fachspezifischen Weiterbildung absolviert haben.
 
Zur zweiten Teilprüfung werden Kandidaten zugelassen, welche die erste Teilprüfung bestanden haben. Es empfiehlt sich, die Facharztprüfung frühestens im letzten Jahr der reglementarischen Weiterbildung abzulegen.
 
4.5.2
Zeit und Ort der Prüfung
 
Die Prüfung wird jährlich mindestens einmal durchgeführt. Datum, Ort und Zeit der Facharztprüfung werden 6 Monate vorher in der Schweizerischen Ärztezeitung publiziert.
 
4.5.3
Protokoll
 
Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt.
 
4.5.4
Prüfungsgebühr
 
Für die Durchführung der Prüfung wird eine kostendeckende Prüfungsgebühr erhoben.
 
4.6
Bewertungskriterien
 
Die Bewertung für den schriftlichen Teil erfolgt durch die Prüfungskommission der SGAR, für den mündlichen Teil durch die Experten. Für beide Teile lautet die Bewertung "bestanden" oder "nicht bestanden".
 
4.7
Wiederholung der Prüfung und Beschwerde
 
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten schriftlich zu eröffnen
 
Beide Teile der Prüfung können separat und höchstens dreimal abgelegt werden.
 
Der Kandidat kann den Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfungen innert
 
30 Tagen bei der Titelkommission der FMH (TK) anfechten.
 
Gegen den Entscheid der TK kann der Kandidat innert 30 Tagen Beschwerde an den Zentralvorstand der FMH (ZV) einreichen.
 
Falls das Prüfungsresultat deutlich von den Beurteilungen der FMH-Zeugnisse abweicht, kann der Kandidat zusätzlich zuhanden der TK bzw. des ZV das Einholen von Stellungnahmen der Leiter der beiden letzten Weiterbildungsstätten verlangen.
 

5. Kriterien für die Einteilung der Weiterbildungsstätten

5.1
Kategorieneinteilung
 
Die Weiterbildungsstätten gliedern sich in drei Kategorien:
 
Kategorie A (3 Jahre)
Kategorie B (2 Jahre)
Kategorie C (1 Jahr)
 
5.2
Gemeinsame Anforderungen
 
Gemeinsam gelten für alle drei Kategorien folgende Anforderungen:
 
5.2.1
Die Anästhesieabteilung muss ein administrativ selbständiger Betrieb sein.
 
5.2.2
Der Leiter muss vollamtlicher Chefarzt und Inhaber des Facharzttitels FMH für
 
Anästhesiologie sein.
 
5.2.3
Mindestens ein vollamtlicher Stellvertreter des Leiters, mindestens in
 
Oberarztstellung, der den Facharzttitel FMH für Anästhesiologie besitzt oder sich über eine äquivalente Weiterbildung ausweist.
 
5.2.4
Dokumentation: Führung und Archivierung der Anästhesieprotokolle, sowie ein
 
Jahresbericht mit Statistik über die Leistungen der Anästhesieabteilung.
 
5.2.5
Theoretische Weiterbildung (Seminarien, Staff Meetings etc.) mindestens eine
 
Stunde pro Woche.
 
5.2.6
Mindestens eine Assistenz- oder Oberarztstelle.
 
5.3
Spezifische Anforderungen an die einzelne Kategorie
 

 

Kat. A

Kat. B

Kat. C
 


5.3.1
Anzahl ärztlicher Kaderstellen
 
(Chef (Leiter der WB-Stätte), Stellvertreter, Oberärzte)
 

 
5

 
3

 
2


5.3.2
Struktur des Spitals
 
Betriebe, für welche die Abteilung den Anästhesiedienst versehen muss, und welche für die Anästhesieweiterbildung relevant sind.
 

 

 

 


5.3.2.1
Hauptfächer
 
Chirurgie
inkl. Traumatologie mit selbständigem Leiter.
 
Geburtshilfe mit selbständigem Leiter; für die Kategorie A mindestens 600 Geburten, für die Kategorie B 300 Geburten jährlich erforderlich.
 
Kinderchirurgie: Für die Kat. A müssen mindestens 120, für die Kat. B mindestens 50 Anästhesien pro Jahr bei Kindern im Alter von 0-36 Monaten nachgewiesen werden.
 

 
alle

 
2

 
1


5.3.2.2
Operative Spezialfächer
(mit selbständigem Leiter)
 
Herzchirurgie: fehlt ein selbständiger Leiter, müssen mindestens 100 Herzoperationen pro Jahr mit extrakorporellem Kreislauf nachgewiesen werden.
 
Kieferchirurgie
 
Neurochirurgie (mind. 100 intracranielle Eingriffe pro Jahr)
 
Ophthalmologie
 
ORL
 
Orthopädie
 
Thoraxchirurgie: fehlt ein selbständiger Leiter, müssen mind. 50 Thorakotomien pro Jahr exkl.Operationen am offenen Herzen nachgewiesen werden.
 
Urologie
 

 
5

 
3

 
keine


5.3.2.3
Intensivstation mit Rotationsstellen für Assistenten der Anästhesieabteilung.
 

 
X

 
X

 


 

Zusatz
 
Bei Nachweis besonderer Leistungen in Fachgebieten, die nicht aufgeführt sind, wie selbständige Leitung einer von der SGI anerkannten Intensivpflegestation, Schmerzklinik usw. kann zu den Spezialfächern ein Punkt zugezählt werden.

6. Übergangsbestimmungen

Wer die Weiterbildung gemäss altem Programm bis am 31. Dezember 1998 abgeschlossen hat, kann die Erteilung des Titels nach den alten Bestimmungen vom 18.11.1992 verlangen.
 
Für die Erteilung des Facharzttitels FMH für Anästhesiologie ist das Bestehen der Facharztprüfung Voraussetzung.
 
Kandidaten, die aufgrund von Übergangsbestimmungen von der Facharztprüfung befreit sind, müssen die Weiterbildung bis am 31.12.1998 abgeschlossen haben. Andernfalls erfolgt die Titelerteilung nur nach bestandener Facharztprüfung (Art. 63 Abs. 4 WBO).

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Monday 31. October 2011

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